Behandlungspflege nach SGB V:

Diese wird nach SGB V nur auf ärztliche Verordnung genehmigt. Träger der Leistungen sind somit die Krankenkassen, nicht die Pflegeversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Behandlungspflege, nachdem sie von einem Arzt verordnet wurden.

Behandlungspflege nach SGB V (ärztlich verordnete pflegerische Leistungen):

•       Injektionen s.c. und i.m.

•       Blutzuckermessungen

•       Blutdruckmessungen

•       Gewichtskontrollen

•       Augentropfen

•       Einreibungen

•       Medikamentengabe und Überwachung

•       Kompressionsstrümpfe

•       Inhalation

•       Pflege und Wechsel von Trachealkanülen

•       Absaugen

•       Verbandswechsel (auch Wundversorgung)

•       PEG-Versorgung

•       Wechsel von Blasenkathetern

•       Stomaversorgung 

•       Dekubitusversorgung 

•       Infusionstherapie